kann jederzeit durch die Parteien einvernehmlich aufgelöst werden. Sie können dabei die Auflösung des Mietverhältnisses auf einen beliebigen Zeitpunkt vereinbaren. Die Parteien sind weder an gesetzliche noch an vertragliche Kündigungsfristen und -termine gebunden. Möglich ist sowohl die sofortige Auflösung des Mietverhältnisses als auch die Abmachung über einen späteren Beendigungstermin. Der Aufhebungsvertrag hat zu Folge, dass die Mieterin die Mietsache auf den vereinbarten Termin zurückgeben muss und ohne anderslautende Vereinbarung ab diesem Termin von der Bezahlung des Mietzinses befreit ist (ANITA THANEI, Mietrecht für die Praxis, 10. Aufl. 2022, Ziff.