Am 12. März 2024 erklärte sich die Klägerin mit der Beendigung des Mietvertrages über den Einstellplatz per 7. März 2024 einverstanden und ersuchte die Beklagte gleichzeitig um umgehende Räumung des Einstellplatzes (VI, GB 8). Ein befristetes oder unbefristetes Mietverhältnis -6-