Die Klägerin sprach gegenüber der Beklagten am 27. Februar 2024 unter Verwendung des amtlichen Formulars und Einhaltung der Kündigungsfrist per 31. Mai 2024 die Kündigung des Mietverhältnisses betreffend den Einstellplatz aus (VI, GB 4). Die Begründung hierfür lieferte sie mit E-Mail vom 27. Februar 2024 (VI, GB 6). Mit Schreiben vom 6. März 2024 kündigte die Beklagte alle mit der Klägerin bestehenden Mietverhältnisse fristlos (VI, GB 7). Am 12. März 2024 erklärte sich die Klägerin mit der Beendigung des Mietvertrages über den Einstellplatz per 7. März 2024 einverstanden und ersuchte die Beklagte gleichzeitig um umgehende Räumung des Einstellplatzes (VI, GB 8).