Der Klägerin sei bewusst gewesen, dass die Beklagte das Mietobjekt im genannten Zeitraum gar nicht hätte räumen können, da deren Mitarbeiter auslandabwesend gewesen seien. Die Klägerin habe widerrechtlich die Schlösser am Mietobjekt austauschen lassen und u.a. einen Hausfriedensbruch bzw. eine Nötigung begangen. Daher habe ihr die Beklagte alle Mietverhältnisse fristlos gekündigt und -5- Strafanzeige eingereicht. Die Voraussetzungen für den Rechtsschutz in klaren Fällen seien nicht gegeben.