Die Klägerin habe zusammenhängende Mietverträge separat gekündigt, um das Gesamtkonzept der Beklagten zu zerstören. Es spreche Bände, dass die REPOL Zofingen mit der Klägerin eine Zwangsräumung hinter dem Rücken der Beklagten am 4. März 2024 durchgeführt und einen verbotenen Schlösseraustausch vorgenommen und hierüber nicht Protokoll geführt habe. Dabei seien am 4. März 2024 sowohl das Schlichtungsgesuch vom 23. Februar 2024 als auch das Verfahren vor dem Bundesgericht hängig gewesen. Der Klägerin sei bewusst gewesen, dass die Beklagte das Mietobjekt im genannten Zeitraum gar nicht hätte räumen können, da deren Mitarbeiter auslandabwesend gewesen seien.