2.1.2. Die Beklagte brachte beschwerdeweise dagegen vor, die Inhalte ihrer Eingabe vom 11. Mai 2024 an die Vorinstanz seien verfälscht wiedergegeben worden, um einen Entscheid zugunsten der Klägerin zu erwirken. Der Sachverhalt sei nicht sofort beweisbar und die Rechtslage sei nicht klar. Die Klägerin habe durch ihr Verhalten dazu beigetragen, dass die Beklagte sachfremde materielle und immaterielle Schädigungen sowie eine Mietausweisung erfahre. Die Klägerin habe zusammenhängende Mietverträge separat gekündigt, um das Gesamtkonzept der Beklagten zu zerstören.