2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass das Mietverhältnis per 7. März 2024 aufgelöst worden sei und verpflichtete die Beklagte, den Einstellplatz zu räumen. Der von der Klägerin ausgeführte Sachverhalt sei erstellt und durch die eingereichten Urkunden bewiesen. Die Beklagte bestreite die sofortige Beweisbarkeit des Sachverhalts, allerdings lege sie nicht konkret dar, welche Elemente bestritten seien. Sie tätige Ausführungen zu einem Schlichtungsverfahren vom 23. Februar 2023 und einer Zwangsräumung vom 4. März 2023. Im beigelegtem Schlichtungsgesuch beziehe die Beklagte sich wiederum auf ein Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 16. November