3. 3.1. Gegen diesen ihr am 5. Juni 2024 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 14. Juni 2024 (elektronische Aufgabe am 15. Juni 2024) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss, es sei die Nichtigkeit des Entscheides festzustellen und ihr sei eine Genugtuung sowie Entschädigung zuzusprechen. 3.2. Es wurde auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Klägerin verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: