1.4. Am 12. März 2024 akzeptierte die Klägerin die fristlose Kündigung mit Wirkung ab 7. März 2024 und ersuchte die Beklagte, den Einstellplatz umgehend zu räumen. 2. 2.1. Nachdem die Beklagte den Einstellplatz nicht geräumt hatte, stellte die Klägerin am 26. April 2024 beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen das Ausweisungsbegehren. 2.2. Mit Stellungnahme vom 11. Mai 2024 beantragte die Beklagte, auf das Mietausweisungsgesuch sei nicht einzutreten. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 30. Mai 2024 wie folgt: