Somit erübrigt es sich, die Mittellosigkeit des Klägers zu prüfen. Auf die zum Nachweis der Mittellosigkeit eingereichte Eingabe des Klägers vom 18. Mai 2024 und die Beilagen dazu ist deshalb nicht näher einzugehen. 5. Bei diesem Ausgang hat der unterliegende Kläger die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen und seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Beklagten im Berufungsverfahren kein Aufwand entstanden ist, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.