2.3. In der Berufung setzt sich der Kläger mit der Eventualbegründung in E. 2 und 3 des angefochtenen Entscheids nicht substantiiert auseinander, weshalb es dabei sein Bewenden hat. 2.4. Gemäss den obigen Erwägungen ist die Berufung offensichtlich unbegründet. Sie ist deshalb – in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Berufungsantwort von der Beklagten – abzuweisen. 3. Mit dem vorliegenden Endentscheid sind die beim Obergericht gestellten Gesuche des Klägers um Erlass superprovisorischer Massnahmen vom 21. und 24. Mai 2024 gegenstandslos geworden. 4. 4.1. Der Kläger ersucht für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.