zutreffend ausführte (angefochtener Entscheid E. 1.4 f.), sind die Rechtsverhältnisse zwischen dem Kläger und der Beklagten nach der in E. 2.2.1 dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung somit nicht zivilrechtlicher Natur, sondern unterstehen vollumfänglich dem öffentlichen Recht. Demzufolge war das Bezirksgericht Laufenburg als Zivilgericht (§ 3 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 EG ZPO) mangels einer zivilrechtlichen Streitigkeit nicht berufen, das Gesuch des Klägers zu behandeln. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten.