2.2.2. Der Kläger bzw. sein Haushalt gehört zu den festen Endverbrauchern i.S.v. Art. 6 Abs. 2 StromVG. Als solcher hat er keinen Anspruch auf Netzzugang (Art. 6 Abs. 6 StromVG) und bezieht seinen Strom folglich im Rahmen der Grundversorgung (Art. 6 Abs. 1 StromVG). Wie bereits die Vorinstanz -7-