13 Abs. 1 StromVG), untersteht das Verhältnis nicht mehr der Grundversorgung. Die Preise sind verhandelbar und die Beziehung ist diesfalls als zivilrechtlich einzustufen. Im Bereich der Grundversorgung (Art. 6 Abs. 1 StromVG), also insbesondere bei festen Endverbrauchern, ist der Stromtarif hingegen im StromVG vorgegeben – er muss "angemessen" sein – und wird von der ElCom reguliert. Die Energielieferungsverhältnisse im Bereich der Grundversorgung werden daher ebenfalls als öffentlich-rechtlich eingestuft. Ein Netzanschluss ist faktisch Voraussetzung dafür, dass das Elektrizitätsnetz (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a StromVG) überhaupt genutzt und Strom darüber bezogen werden kann.