Entgegen der Auffassung des Klägers bestimmt sich die Natur der Rechtsbeziehung zwischen Energiebezügern und -lieferanten nicht danach, ob es sich bei den Energielieferanten um öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche juristische Personen handelt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt vielmehr vom stromversorgungsrechtlichen Status der Energiebezüger ab, ob sie die Energie aufgrund eines privatrechtlichen Verhältnisses beziehen, das im Streitfall zivilprozessual von den dafür zuständigen Zivilgerichten zu regeln ist, oder ob sie der Grundversorgung gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007