2.1.2. Der Kläger bringt dagegen in seiner Berufung (S. 5, Rz. 21) vor, die vorinstanzliche Auslegung der Rechtsbeziehung zwischen ihm und der Beklagten sei falsch. Erstens sei die Beklagte keine öffentlich-rechtliche Körperschaft, sondern als Genossenschaft eine privatrechtliche, welche dem Obligationenrecht unterstehe. Zweitens besitze die Stromversorgerin zwar einen öffentlich-rechtlichen Auftrag; das Verhältnis zwischen Strombezüger und Stromversorger bleibe aber zivil- bzw. obligationenrechtlicher Natur.