2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz trat auf das Gesuch des Klägers vom 28. April 2024 nicht ein. Als Hauptbegründung führte sie aus, im vorliegenden Fall gehe es um die Energielieferung im Bereich der Grundversorgung. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe nicht ein privatrechtliches, sondern ein öf- fentlich-rechtliches Verhältnis. Da es sich beim Bezirksgericht Laufenburg um ein Zivilgericht handle, sei es nicht dazu berufen, das Gesuch materiell zu beurteilen. Vielmehr könne auf das Gesuch aufgrund der Qualifikation als öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht eingetreten werden.