3.3. Mit Schreiben vom 24. und 27. Mai 2024 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass nach Einschätzung des Obergerichts keine zivilrechtliche Angelegenheit vorliege, und er dem Obergericht innert zehn Tagen mitteilen solle, ob er dennoch an seiner Berufung festhalte. Der Kläger liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. 3.4. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das zulässige Rechtsmittel gegen den vorliegenden Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg mit einem Fr. 10'000.00 übersteigenden Streitwert ist die Berufung (Art. 308 Abs. 2 ZPO).