6. Alle Verfahrenskosten und allfälligen Parteientschädigungen seien zulasten der Gegenpartei(en) zu sprechen." 3.2. Gegen den ihm am 14. Mai 2024 zugestellten Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom 13. Mai 2024 erhob der Kläger mit Eingabe vom 24. Mai 2024 beim Obergericht Berufung mit folgenden Anträgen: " SUPERPROVISORISCHE RECHTSBEGEHREN 1. Es sei die Gesuchsgegnerin anzuweisen, die Stromversorgung des Wohnhauses des Gesuchstellers sofort wieder anzuschliessen.