2. Sollte die Stromversorgung des Wohnhauses des Gesuchstellers zwischenzeitlich dennoch abgestellt worden sein, sei die Gesuchsgegnerin anzuweisen, die Stromversorgung sofort wieder anzuschliessen. 3. Dieser Beschluss des Gerichts sei nach Eingang des vorliegenden Gesuchs superprovisorisch, ohne vorgängige Anhörung der anderen Partei(en), zu erlassen. 4. Es sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 5. Nötigenfalls sei dafür von der (den) Gegenpartei(en) im Ermessen des Gerichts ein Kostenvorschuss einzuverlangen. -4-