2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg wies die Beklagte mit superprovisorischer Verfügung vom 6. Mai 2024 an, die Stromversorgung für das Wohnhaus auf der Liegenschaft "[...]" bis Mittwoch, 22. Mai 2024, 12.00 Uhr, zu gewährleisten. 2.2. Am 13. Mai 2024 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg: " 1. Auf das Gesuch vom 29. April 2024 wird nicht eingetreten. 2. Die Elektrizitätsversorgung ist bis Mittwoch, 22. Mai 2024, 12.00 Uhr, zu gewährleisten. Anschliessend fällt die entsprechende superprovisorische Massnahme vom 6. Mai 2024 von Gesetzes wegen dahin.