1.2. Eventualiter sei festzustellen, ob der Gesuchsteller zum Strombezug an seiner Wohnadresse berechtigt ist und falls ja, wer bei Schäden oder Unfällen aufgrund mangelhafter elektrischer Installationen haftet. 2. Der Gesuchsgegnerin sind keine Kosten oder Verfahrensentschädigungen aufzuerlegen." 1.3. Der Kläger hielt in der Stellungnahme vom 2. Mai 2024 an seinen im Gesuch gestellten Rechtsbegehren fest. -3-