3. Im Ermessen des Gerichts seien der Gesuchsgegnerin, beziehungsweise dem Betreibungsamt als zuständige Behörde für die Liegenschaft, weitere Anweisungen zur Wahrung der Sicherheit der Liegenschaft zu erteilen. 4. Alle Kosten und Verfahrensentschädigungen seien der Gesuchsgegnerin, beziehungsweise allfälligen anderen Vertragsparteien, aufzuerlegen." 1.2. Die Beklagte beantragte mit Gesuchsantwort vom 1. Mai 2024: " 1.1. Auf vorsorgliche Massnahmen inkl. superprovisorische Massnahmen ist zu verzichten und auf das Rechtsbegehren seitens des Gesuchstellers sei nicht einzutreten.