1. 1.1. Der Kläger stellte mit Gesuch vom 28. April 2024 beim Präsidium des Bezirksgerichts Laufenburg folgende Anträge (Verfahren SZ.2024.19): " RECHTSBEGEHREN (SUPERPROVISORISCH) 1. Es sei der Gesuchsgegnerin einstweilig zu untersagen, die Stromversorgung des Wohnhauses des Gesuchstellers am 7. Mai 2024 (und in der Zeit danach, solange keine Erlaubnis des Gesuchs vorliegt) abzustellen. 2. Dieser Beschluss des Gerichts sei nach Eingang der vorliegenden Beschwerde superprovisorisch, ohne vorgängige Anhörung der anderen Partei(en) zu erlassen. WEITERE RECHTSBEGEHREN