Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.127 (SZ.2024.19) Art. 105 Entscheid vom 29. August 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Huber Kläger A._____, […] Beklagte B._____, […] Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 261 ff. ZPO inkl. superprovisorische Massnahmen gemäss Art. 265 ZPO (Stromversorgung) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Kläger stellte mit Gesuch vom 28. April 2024 beim Präsidium des Be- zirksgerichts Laufenburg folgende Anträge (Verfahren SZ.2024.19): " RECHTSBEGEHREN (SUPERPROVISORISCH) 1. Es sei der Gesuchsgegnerin einstweilig zu untersagen, die Stromversor- gung des Wohnhauses des Gesuchstellers am 7. Mai 2024 (und in der Zeit danach, solange keine Erlaubnis des Gesuchs vorliegt) abzustellen. 2. Dieser Beschluss des Gerichts sei nach Eingang der vorliegenden Be- schwerde superprovisorisch, ohne vorgängige Anhörung der anderen Par- tei(en) zu erlassen. WEITERE RECHTSBEGEHREN 3. Im Ermessen des Gerichts seien der Gesuchsgegnerin, beziehungsweise dem Betreibungsamt als zuständige Behörde für die Liegenschaft, weitere Anweisungen zur Wahrung der Sicherheit der Liegenschaft zu erteilen. 4. Alle Kosten und Verfahrensentschädigungen seien der Gesuchsgegnerin, beziehungsweise allfälligen anderen Vertragsparteien, aufzuerlegen." 1.2. Die Beklagte beantragte mit Gesuchsantwort vom 1. Mai 2024: " 1.1. Auf vorsorgliche Massnahmen inkl. superprovisorische Massnahmen ist zu verzichten und auf das Rechtsbegehren seitens des Gesuchstellers sei nicht einzutreten. 1.2. Eventualiter sei festzustellen, ob der Gesuchsteller zum Strombezug an seiner Wohnadresse berechtigt ist und falls ja, wer bei Schäden oder Un- fällen aufgrund mangelhafter elektrischer Installationen haftet. 2. Der Gesuchsgegnerin sind keine Kosten oder Verfahrensentschädigungen aufzuerlegen." 1.3. Der Kläger hielt in der Stellungnahme vom 2. Mai 2024 an seinen im Ge- such gestellten Rechtsbegehren fest. -3- 2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg wies die Beklagte mit super- provisorischer Verfügung vom 6. Mai 2024 an, die Stromversorgung für das Wohnhaus auf der Liegenschaft "[...]" bis Mittwoch, 22. Mai 2024, 12.00 Uhr, zu gewährleisten. 2.2. Am 13. Mai 2024 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg: " 1. Auf das Gesuch vom 29. April 2024 wird nicht eingetreten. 2. Die Elektrizitätsversorgung ist bis Mittwoch, 22. Mai 2024, 12.00 Uhr, zu gewährleisten. Anschliessend fällt die entsprechende superprovisorische Massnahme vom 6. Mai 2024 von Gesetzes wegen dahin. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Vorschuss verrechnet. 4. Die Parteien haben ihre eigenen Parteikosten jeweils selber zu tragen." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 21. Mai 2023 (elektronisch eingereicht am 23. Mai 2024) stellte der Kläger beim Obergericht des Kantons Aargau ein Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung mit folgenden Rechtsbegeh- ren: " 1. Es sei der Gesuchsgegnerin umgehend zu untersagen, die Stromversor- gung des Wohnhauses des Gesuchstellers abzustellen. 2. Sollte die Stromversorgung des Wohnhauses des Gesuchstellers zwi- schenzeitlich dennoch abgestellt worden sein, sei die Gesuchsgegnerin anzuweisen, die Stromversorgung sofort wieder anzuschliessen. 3. Dieser Beschluss des Gerichts sei nach Eingang des vorliegenden Ge- suchs superprovisorisch, ohne vorgängige Anhörung der anderen Par- tei(en), zu erlassen. 4. Es sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 5. Nötigenfalls sei dafür von der (den) Gegenpartei(en) im Ermessen des Ge- richts ein Kostenvorschuss einzuverlangen. -4- 6. Alle Verfahrenskosten und allfälligen Parteientschädigungen seien zulas- ten der Gegenpartei(en) zu sprechen." 3.2. Gegen den ihm am 14. Mai 2024 zugestellten Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom 13. Mai 2024 erhob der Kläger mit Eingabe vom 24. Mai 2024 beim Obergericht Berufung mit folgenden An- trägen: " SUPERPROVISORISCHE RECHTSBEGEHREN 1. Es sei die Gesuchsgegnerin anzuweisen, die Stromversorgung des Wohn- hauses des Gesuchstellers sofort wieder anzuschliessen. 2. Dieser Beschluss des Gerichts sei nach Eingang des vorliegenden Ge- suchs superprovisorisch ohne vorgängige Anhörung der anderen Par- tei(en) zu erlassen. ÜBRIGE RECHTSBEGEHREN 3. Der Entscheid vom 13. Mai 2024 sei aufzuheben. 4. Es sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 5. Nötigenfalls sei dafür von der (den) Gegenpartei(en) im Ermessen des Ge- richts ein Kostenvorschuss einzuverlangen. 6. Alle Verfahrenskosten und allfälligen Parteientschädigungen seien zulas- ten der Gegenpartei(en) zu sprechen." 3.3. Mit Schreiben vom 24. und 27. Mai 2024 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass nach Einschätzung des Obergerichts keine zivilrechtliche Angelegenheit vorliege, und er dem Obergericht innert zehn Tagen mitteilen solle, ob er dennoch an seiner Berufung festhalte. Der Kläger liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. 3.4. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das zulässige Rechtsmittel gegen den vorliegenden Entscheid des Präsi- denten des Bezirksgerichts Laufenburg mit einem Fr. 10'000.00 überstei- genden Streitwert ist die Berufung (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz trat auf das Gesuch des Klägers vom 28. April 2024 nicht ein. Als Hauptbegründung führte sie aus, im vorliegenden Fall gehe es um die Energielieferung im Bereich der Grundversorgung. Zwischen dem Klä- ger und der Beklagten bestehe nicht ein privatrechtliches, sondern ein öf- fentlich-rechtliches Verhältnis. Da es sich beim Bezirksgericht Laufenburg um ein Zivilgericht handle, sei es nicht dazu berufen, das Gesuch materiell zu beurteilen. Vielmehr könne auf das Gesuch aufgrund der Qualifikation als öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht eingetreten werden. 2.1.2. Der Kläger bringt dagegen in seiner Berufung (S. 5, Rz. 21) vor, die vor- instanzliche Auslegung der Rechtsbeziehung zwischen ihm und der Be- klagten sei falsch. Erstens sei die Beklagte keine öffentlich-rechtliche Kör- perschaft, sondern als Genossenschaft eine privatrechtliche, welche dem Obligationenrecht unterstehe. Zweitens besitze die Stromversorgerin zwar einen öffentlich-rechtlichen Auftrag; das Verhältnis zwischen Strombezüger und Stromversorger bleibe aber zivil- bzw. obligationenrechtlicher Natur. 2.2. 2.2.1. Entgegen der Auffassung des Klägers bestimmt sich die Natur der Rechts- beziehung zwischen Energiebezügern und -lieferanten nicht danach, ob es sich bei den Energielieferanten um öffentlich-rechtliche oder privatrechtli- che juristische Personen handelt. Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung hängt vielmehr vom stromversorgungsrechtlichen Status der Ener- giebezüger ab, ob sie die Energie aufgrund eines privatrechtlichen Verhält- nisses beziehen, das im Streitfall zivilprozessual von den dafür zuständigen Zivilgerichten zu regeln ist, oder ob sie der Grundversorgung gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 -6- (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) unterliegen, welche ab- schliessend vom öffentlichen Recht geregelt wird. Das StromVG bezweckt, die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizi- tätsversorgung und einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt zu schaffen. Wesentliches Element ist dabei die Entflechtung von Netzbetrieb und Elektrizitätsproduktion (Art. 10 ff. StromVG). Damit wird im StromVG zwischen dem Netznutzungsverhältnis einerseits und dem Energieliefe- rungsverhältnis andererseits unterschieden. Im (Verteil-)Netznutzungsver- hältnis ist die Obergrenze des Entgelts für die Netznutzung bundesrechtlich vorgegeben und diese Entgelte unterliegen der Regulierung durch die Eid- genössische Elektrizitätskommission (ElCom). Dieses Verhältnis ist jeden- falls im Bereich der Grundversorgung (Art. 6 Abs. 1 StromVG) als öffent- lich-rechtlich zu qualifizieren. Beim Energielieferungsverhältnis ist zu unter- scheiden: Bei freier Wahl des Lieferanten, wenn also ein Recht auf Netz- zugang besteht (Art. 4 Abs. 1 lit. d StromVG; Art. 6 Abs. 2 und 6 StromVG e contrario) und davon auch Gebrauch gemacht wurde (Art. 13 Abs. 1 StromVG), untersteht das Verhältnis nicht mehr der Grundversorgung. Die Preise sind verhandelbar und die Beziehung ist diesfalls als zivilrechtlich einzustufen. Im Bereich der Grundversorgung (Art. 6 Abs. 1 StromVG), also insbesondere bei festen Endverbrauchern, ist der Stromtarif hingegen im StromVG vorgegeben – er muss "angemessen" sein – und wird von der ElCom reguliert. Die Energielieferungsverhältnisse im Bereich der Grund- versorgung werden daher ebenfalls als öffentlich-rechtlich eingestuft. Ein Netzanschluss ist faktisch Voraussetzung dafür, dass das Elektrizitätsnetz (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a StromVG) überhaupt genutzt und Strom darüber be- zogen werden kann. Mit anderen Worten können in der Praxis Netznut- zungs- und Energielieferungsverhältnisse regelmässig nicht ohne die die- sen vorgelagerten Netzanschlussverhältnisse bestehen. Den Netzan- schluss rechtlich sicherzustellen, ist deshalb ein wesentlicher Bestandteil der Grundversorgung, worunter im betroffenen Gebiet insbesondere das Anschlussrecht der Endverbraucher an das Elektrizitätsnetz zu angemes- senen Preisen verstanden wird. Die Grundversorgung mit Elektrizität und infolgedessen auch die Netzanschlussverhältnisse in diesem Bereich die- nen öffentlichen Interessen; damit werden öffentliche Aufgaben wahrge- nommen. Netzanschlussverhältnisse im Bereich der Grundversorgung mit Elektrizität sind daher – ebenso wie die ihnen nachgelagerten Netznut- zungs- und Energielieferungsverhältnisse – als öffentlich-rechtlich zu qua- lifizieren (BGE 144 III 111 E. 5.1 und 5.2, 142 II 451 E. 3.6.2 und 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_582/2014 vom 17. April 2015 E. 2.2). 2.2.2. Der Kläger bzw. sein Haushalt gehört zu den festen Endverbrauchern i.S.v. Art. 6 Abs. 2 StromVG. Als solcher hat er keinen Anspruch auf Netzzugang (Art. 6 Abs. 6 StromVG) und bezieht seinen Strom folglich im Rahmen der Grundversorgung (Art. 6 Abs. 1 StromVG). Wie bereits die Vorinstanz -7- zutreffend ausführte (angefochtener Entscheid E. 1.4 f.), sind die Rechts- verhältnisse zwischen dem Kläger und der Beklagten nach der in E. 2.2.1 dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung somit nicht zivilrechtli- cher Natur, sondern unterstehen vollumfänglich dem öffentlichen Recht. Demzufolge war das Bezirksgericht Laufenburg als Zivilgericht (§ 3 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 EG ZPO) mangels einer zivilrechtlichen Streitigkeit nicht berufen, das Gesuch des Klägers zu behandeln. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten. 2.3. In der Berufung setzt sich der Kläger mit der Eventualbegründung in E. 2 und 3 des angefochtenen Entscheids nicht substantiiert auseinander, wes- halb es dabei sein Bewenden hat. 2.4. Gemäss den obigen Erwägungen ist die Berufung offensichtlich unbegrün- det. Sie ist deshalb – in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO ohne Einho- lung einer Berufungsantwort von der Beklagten – abzuweisen. 3. Mit dem vorliegenden Endentscheid sind die beim Obergericht gestellten Gesuche des Klägers um Erlass superprovisorischer Massnahmen vom 21. und 24. Mai 2024 gegenstandslos geworden. 4. 4.1. Der Kläger ersucht für das Berufungsverfahren um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege. 4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Par- tei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht füh- ren würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vor- läufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten -8- bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prü- fung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ein- reichung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). 4.2.2. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Berufungs- verfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Berufung gegen den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom 13. Mai 2024 von vornherein aus- sichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ist bereits aus diesem Grund abzuweisen. Somit erübrigt es sich, die Mittellosigkeit des Klägers zu prüfen. Auf die zum Nachweis der Mittellosigkeit eingereichte Eingabe des Klägers vom 18. Mai 2024 und die Beilagen dazu ist deshalb nicht näher einzugehen. 5. Bei diesem Ausgang hat der unterliegende Kläger die obergerichtliche Ent- scheidgebühr zu bezahlen und seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Beklagten im Berufungsverfahren kein Auf- wand entstanden ist, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Kläger hat vorliegend – wie auch in den heute beurteilten Verfahren ZSU.2024.133 und ZSU.2024.137 – eine offensichtlich unbegründete und damit aussichtslose Berufung erhoben, die einzig die Verlängerung seines nach rechtsgültig erfolgter Zwangsvollstreckung (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_643/2023 vom 14. März 2024) unrechtmässigen Verbleibs auf dem [...] bezweckt und damit als rechtsmissbräuchlich zu bewerten ist. Sollte der Kläger beim Obergericht weitere Rechtsmittel dieser Art einrei- chen, müsste er mit der Auferlegung einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 2'000.00 und bei Wiederholung bis zu Fr. 5'000.00 (Art. 128 Abs. 3 ZPO) oder gar mit der Rücksendung seiner Eingaben ohne jede Behand- lung (Art. 132 Abs. 3 ZPO) rechnen. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. -9- 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird dem Kläger auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. - 10 - Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 29. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber