4. 4.1. Die Beklagten 1-4 werden im Zusammenhang mit der von der Klägerin erhobenen Berufung unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'822.25 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. 4.2. Die Beklagte 2 wird im Zusammenhang mit der von ihr erhobenen Berufung verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'380.30 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Zustellung an: […] - 24 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)