3. 3.1. Die obergerichtliche Entscheidgebühr für die Berufung der Klägerin in der Höhe von Fr. 1'000.00 wird den Beklagten 1-4 unter solidarischer Haftung auferlegt. Sie wird mit dem von der Klägerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sodass die Beklagten 1-4 unter solidarischer Haftung der Klägerin den Betrag von Fr. 1'000.00 zu ersetzen haben. 3.2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr für die Berufung der Beklagten 2 in der Höhe von Fr. 500.00 wird der Beklagten 2 auferlegt.