4. 4.1. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'700.00 wird provisorisch von der Klägerin unter Verrechnung mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4.2. Über die definitive Tragung der Entscheidgebühr gemäss vorstehender Ziffer 4.1 und die Zusprechung von Parteikosten wird entweder im Urteil des Hauptprozesses (ordentliche Klage auf definitive Eintragung), in einem Vergleich der Parteien oder ein einem separaten Kostenentscheid zum vorliegenden Verfahren entschieden. 2. Die Berufung der Beklagten 2 wird abgewiesen.