3. 3.1. Die Klägerin hat innert vier Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden obergerichtlichen Entscheids beim zuständigen Gericht Klage auf definitive Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte anzuheben. 3.2. Im Säumnisfall fällt die in vorstehender Ziffer 1 angeordnete vorsorgliche Massnahme dahin, wobei die Vormerkungen im Grundbuch auf entsprechende Gesuche hin gelöscht werden. - 23 - 3.3 Es gilt kein Stillstand der Fristen.