1. In Gutheissung der Berufung der Klägerin wird das Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 3. Dezember 2024 vollständig aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. In Gutheissung des Gesuchs vom 17. Juni 2024 werden die folgenden mit Verfügung des Bezirksgerichts Lenzburg, Präsidium Zivilgericht, vom 20. Juni 2024 zugunsten der Gesuchstellerin (= Klägerin) angeordneten Vormerkungen von Bauhandwerkerpfandrechten vorsorglich bestätigt: