AnwT], davon 60 % [§ 3 Abs. 2 AnwT]). Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung, der zur Hälfte durch einen 10 %-Zuschlag für die zweite Rechtsschrift (Stellungnahme vom 6. März 2025) kompensiert wird (§ 6 Abs. 2 und 3 AnwT), und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) einerseits sowie der Auslagenpauschale von 3 % andererseits ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'822.25 (= Fr. 4'059.30 x 0.9 x 0.75 x 1.03) festzusetzen.