Für die von der Klägerin erhobene Berufung haben die Beklagten 1-4 unter solidarischer Haftung (aArt. 106 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 407f ZPO) eine Parteientschädigung ausgehend von einem Streitwert von Fr. 34'795.72 (Fr. 21'521.38 + Fr. 11'862.18 + Fr. 508.38 + 2 x Fr. 451.89 = auf die Beklagten 3 und 4 entfallende Anteile an der Gesamtforderung, für die die Klägerin die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts verlangt) zu bezahlen. Die Grundentschädigung beträgt Fr. 4'059.30 (Fr. 6'765.50 [§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT], davon 60 % [§ 3 Abs. 2 AnwT]).