3 AnwT], davon 60 % [§ 3 Abs. 2 AnwT]) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung sowie eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 bzw. § 8 AnwT) einerseits sowie einer Auslagenpauschale von 3 % andererseits eine Parteientschädigung von Fr. 1'380.30 (= Fr. 2'233.50 x 0.8 x 0.75 x 1.03) zu bezahlen.