7.3.3. Die Beklagte 2 hat der Klägerin für ihre Berufung ausgehend von einer bei einem Streitwert von Fr. 12'483.53 (= Fr. 10'788.93 + Fr. 1'694.60 = auf die Beklagte 2 entfallende Anteile an der Gesamtforderung, für die die Klägerin die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts verlangt) resultierenden Grundentschädigung von Fr. 2'233.50 (Fr. 3'722.55 [§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT], davon 60 % [§ 3 Abs. 2 AnwT]) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung sowie eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 bzw. § 8 AnwT) einerseits sowie einer Auslagenpauschale von 3 % andererseits eine Parteientschädigung von Fr. 1'380.30 (=