7.3.2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist für die von der Klägerin erhobene Berufung auf Fr. 1'000.00 und diejenige für die von der Beklagten 2 erhobene Berufung auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 8 GebührD). Sie werden mit den von der Klägerin und der Beklagten 2 geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet (aArt. 111 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 407f ZPO), sodass die Beklagten der Klägerin die Fr. 1'000.00 unter solidarischer Haftung (aArt. 106 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 407f ZPO) zu ersetzen haben.