7.3. 7.3.1. Die zweitinstanzlichen Prozesskosten sind demgegenüber gemäss (zweitinstanzlichem) Prozessausgang zu verteilen (Art. 106 ZPO): Beim vollständigen Obsiegen der Klägerin hinsichtlich beider Berufungen gehen sie zulasten der Beklagten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). - 21 -