839 Abs. 3 ZGB); wird das Hauptverfahren zufolge Vergleichs nicht eingeleitet, sind die Kosten des Massnahmeverfahrens nach Massgabe des Vergleichs zu verteilen (vgl. Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, [ZSU.2019.126] vom 1. April 2020 E. 2.4.3). Um das Urteilsdispositiv des Massnahmeentscheids nicht mit einer Fülle von bedingten definitiven Kostenregelungen für verschiedene Konstellationen zu überfrachten, erscheint es angezeigt, die definitive Kostenregelung für den Fall, dass ein Hauptverfahren nicht zur Durchführung gelangt, einem separaten ergänzenden Entscheid des Massnahmeverfahrens vorzubehalten (vgl. dazu auch SCHUMACHER/REY, a.a.O., Rz. 1556).