Im Fall der Nichtprosequierung sind die – bereits vorläufig bezogenen – Gerichtskosten grundsätzlich dem Gesuchsteller definitiv aufzuerlegen und er zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Gesuchsgegner zu verpflichten; dagegen rechtfertigt sich eine gegenteilige Kostenregelung, wenn der Gesuchsteller das Hauptverfahren aus Gründen nicht einleitet, die im Ergebnis einem Obsiegen gleichkommen (namentlich bei Bezahlung oder Anerkennung der Forderung oder der Bestellung einer Sicherheit, vgl. Art. 839 Abs. 3 ZGB);