Fraglich ist, ob bereits im Massnahmeentscheid eine bedingte definitive Kostenregelung für den Fall zu treffen ist, dass die vorläufige Massnahme nicht prosequiert wird. Dies wird von SCHUMACHER/REY (a.a.O., Rz. 1556) als "ökonomisch(er)" bezeichnet. Allerdings ist zu beachten, dass in einer solchen bedingten definitiven Kostenregelung verschiedene Konstellationen auseinandergehalten werden müssten: Im Fall der Nichtprosequierung sind die – bereits vorläufig bezogenen – Gerichtskosten grundsätzlich dem Gesuchsteller definitiv aufzuerlegen und er zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Gesuchsgegner zu verpflichten;