der Prozesskosten dem nachfolgenden Hauptprozess zu überlassen (vgl. Art. 104 Abs. 3 ZPO). Denn die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts wird gelöscht, wenn das Verfahren nicht prosequiert wird oder wenn und soweit die Prosequierungsklage erfolglos bleibt (vgl. Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer [ZSU.2019.126], vom 1. April 2020 E. 2.4.3). Immerhin sind schon im Massnahmeverfahren provisorisch, d.h. unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung im Hauptverfahren (Gerichts-) Kosten zu beziehen, und zwar vom Gesuchsteller; dagegen ist von einer vorläufigen Zusprechung einer Parteientschädigung an den Unternehmer abzusehen (vgl. dazu SCHUMACHER/REY, a.a.