7.2. Hinsichtlich der Verlegung der erstinstanzlichen Prozesskosten ist den Besonderheiten des Verfahrens um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts Rechnung zu tragen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Die Prozesskosten können in einem solchen Verfahren sinnvollerweise nur bei einer Abweisung definitiv verlegt werden, und zwar – vorbehältlich einer speziellen Verlegung unnötiger Prozesskosten nach dem Verursacherprinzip (Art. 108 ZPO) – nach Art. 106 Abs. 1 ZPO zulasten des gesuchstellenden Unternehmers (vgl. SCHUMACHER/REY, a.a.O., Rz. 1574).