ff.) an einen Unternehmer vergeben worden ist (oder dieser einen Subunternehmer etc. beizieht). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte 2 in ihrer Eingabe vom 1. Juli 2024 zumindest implizit zugestanden, dass die von der Klägerin ausgeführten Arbeiten auf einem von der Stockwerkeigentümergemeinschaft gefassten Beschluss beruhten. Auch wenn sich die anderen Stockwerkeigentümer darauf geeinigt haben sollten, die Beklagte 2 habe sich nicht an den Kosten der Anlage zu beteiligen, muss sich die Klägerin dies nicht entgegenhalten lassen.