Diese Argumentation der Beklagten 2 taugte von vornherein nicht zur Gesuchsabweisung und wird denn auch in ihrer Berufung nicht wiederholt. Denn für die Errichtung ist kein Vertragsverhältnis zwischen dem Grundeigentümer und dem Unternehmer erforderlich (SCHUMACHER/REY, a.a.O., Rz. 195). Im Falle von Stockwerkeigentum genügt es etwa, dass eine von der Stockwerkeigentümergemeinschaft ordnungsgemäss beschlossene bauliche Massnahme (Art. 712g in Verbindung mit 647c-647e ZGB) von der Verwaltung (Art. 712q ZGB ff.) an einen Unternehmer vergeben worden ist (oder dieser einen Subunternehmer etc. beizieht).