Aber auch wenn man mit der Beklagten 2 in ihrer Eingabe vom 1. Juli 2024 eine Stellungnahme erblickt, waren die dort gemachten Ausführungen nicht geeignet, eine Abweisung des klägerischen Gesuchs ihr gegenüber zu erwirken. In besagter Eingabe verlangt die Beklagte 2, sie sei "aus dieser Verfügung zu entlasten", dies mit der Begründung, dass sie nicht in den Abschluss des Vertrags zur Erstellung der Photovoltaikanlage involviert gewesen sei; die anderen Stockwerkeigentümer hätten die Anlage ganz ohne ihre Beteiligung realisiert. Diese Argumentation der Beklagten 2 taugte von vornherein nicht zur Gesuchsabweisung und wird denn auch in ihrer Berufung nicht wiederholt.