Unter diesen Umständen braucht an sich auf die (wohl berechtigte) Rüge, dass die Vorinstanz, weil die Beklagte 2 vor Vorinstanz am 1. Juli 2024 eine Eingabe gemacht hat, zu Unrecht davon ausgegangen ist, (nicht nur die Beklagte 1, sondern auch) die Beklagte 2 habe sich zum Gesuch der Klägerin nicht vernehmen lassen, nicht eingegangen zu werden. Aber auch wenn man mit der Beklagten 2 in ihrer Eingabe vom 1. Juli 2024 eine Stellungnahme erblickt, waren die dort gemachten Ausführungen nicht geeignet, eine Abweisung des klägerischen Gesuchs ihr gegenüber zu erwirken.