57 ZPO), ohne dass die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) oder die Beweismassvorschriften eine Rolle spielen. Jedoch besteht seit dem 1960 ergangenen BGE 86 I 265 (E. 3) die – unangefochtene (vgl. SCHUMACHER/REY, a.a.O., N. 1534) – Praxis, dass "die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts nur verweigert werden [darf], wenn der Bestand des Pfandrechts als ausgeschlossen erscheint oder höchst unwahrscheinlich ist; im Zweifelsfall, bei unklarer oder unsicherer Rechtslage [Kursivschrift hinzugefügt], ist die vorläufige Eintragung dagegen zu bewilligen und die Entscheidung dem ordentlichen Richter zu überlassen".