Dies rechtfertigte sich im Übrigen selbst dann, wenn aus rechtlichen Überlegungen (insbesondere rechtliche Qualifikation der am 26. Februar 2024 ausgeführten Arbeiten als Vollendungsarbeiten im Sinne von Art. 839 Abs. 2 ZGB und nicht als Nachbesserungsarbeiten) Zweifel an der Einhaltung der Viermonatsfrist bestünden. Rechtsfragen sind zwar grundsätzlich vom Gericht von Amtes wegen zu beurteilen (Art. 57 ZPO), ohne dass die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) oder die Beweismassvorschriften eine Rolle spielen.