5.3. Nach dem Gesagten ist auch glaubhaft gemacht, dass die Klägerin ihre Arbeiten an den Grundstücken der Beklagten 3 und 4 (aber auch der Beklagten 1 und 2, vgl. dazu E. 6) am 26. Februar 2024 vollendete, sodass die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts aufgrund der superprovisorischen Verfügung vom 20. Juni 2024 innerhalb der Viermonatsfrist von Art. 839 Abs. 2 ZGB erfolgt ist. Damit ist – entgegen dem angefochtenen Urteil und in Gutheissung der Berufung der Klägerin – die superprovisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zu bestätigen.