Boden durch entsprechende Mitteilung; GAUCH, a.a.O., Rz. 92) behaftet, von ihm aber die Vollendung des Werks und nicht bloss die Nachbesserung verlangt (vgl. GAUCH, a.a.O., Rz. 1448 in fine, wonach nach der Ablieferung/Abnahme des Werks [als korrelative Begriffe, vgl. GAUCH, - 18 - a.a.O., Rz. 97] der Besteller die Ausführung der noch ausstehenden Arbeiten nur unter dem Gesichtspunkt der Nachbesserung gemäss Art. 368 Abs. 2 OR verlangen kann).