Vor diesem Hintergrund wäre selbst für den Fall, dass die Klägerin ihr Werk bereits Ende 2023 abgeliefert hätte (irrtümlich, weil sie die Vertragsänderung "vergessen" hätte), die im Februar 2024 vorgenommenen und in Rechnung gestellten Arbeiten (Einbau der Notumschaltung) mit Bezug auf die Frage, ob sie zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts berechtigten, als Vollendungsarbeiten und nicht als Mängelbehebungsarbeiten zu betrachten. Es verdiente unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) auch keinen Schutz, wenn ein Besteller den Unternehmer auf der irrtümlich verfrüht abgegebenen Ablieferung des Werks (bei Bauarbeiten auf Grund und